Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [X.] wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise bedingt vollziehbar. Das Obergericht des Kantons Zürich stufte die Tat als einfache Widerhandlung ein und verhängte eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Einziehung von Vermögenswerten Bundesrecht verletzt hat.

Erwägungen

Zur Strafzumessung führt das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz die massgeblichen Faktoren nach Art. 47 StGB berücksichtigt und im Rahmen ihres Ermessens eine Freiheitsstrafe von 10 bis 11 Monaten als angemessen erachtet hat. Dies sei nicht zu beanstanden, auch wenn eine Strafe von 12 Monaten mit teilbedingtem Vollzug ebenfalls angemessen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Einziehung von Bargeld und Mobiltelefon stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die…