Erwägungen
Das Schweizer Fernsehen (SF) realisierte und strahlte im Sommer 2009 das sogenannte Living-History-Projekt "Alpenfestung - Leben im Réduit" aus. Daraufhin wurde auf der Internetseite des SF ein Blog eingerichtet, in dem Mitarbeiter des SF regelmäßig über das Projekt berichteten. Privaten Besuchern der Internetseite wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Blog-Beiträgen Kommentare abzugeben. Im vorliegenden Fall wurde zu einem Blog-Beitrag vom 5. August 2009 ein Kommentar mit dem Titel "X." veröffentlicht. Aufgrund dieses Kommentars erstattete eine Person Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug forderte daraufhin das SF auf, die Identität des Kommentarverfassers (IP-Adresse, Datum und Zeitpunkt) herauszugeben. Das SF erhob gegen diese Editionsverfügung Beschwerde beim Bundesgericht, das der Beschwerde stattgab.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das SF als periodisch erscheinendes Medium im Sinne von Art. 28a Abs. 1 StGB anzusehen ist, da die Blogs auf der Internetseite des SF in regelmäßiger Zeitfolge aufgeschaltet werden und sich an einen großen Kreis und an die Öffentlichkeit richten. Auch das Tatbestandselement der beruflichen Tätigkeit ist erfüllt. Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass es sich beim Blog und den dazugehörigen Kommentaren um Informationen im redaktionellen Teil gemäß Art. 28a Abs. 1 StGB handelt. Zwar ist die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung in der Praxis schwierig, doch ist der Begriff der Information im…