Erwägungen
Die [Y.] Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) nahm im Jahr 2001 umfangreiche Sanierungsarbeiten an ihrer Liegenschaft in [B.] vor. Sie zeigte dem Mieter [X.] (Beschwerdeführer) eine Mietzinserhöhung von Fr. 927.-- auf Fr. 1'394.-- an, gültig ab 1. Dezember 2006. Der Beschwerdeführer beanstandete die Erhöhung bei der Schlichtungsstelle, woraufhin die Beschwerdegegnerin Klage beim Bezirksgericht Arlesheim einreichte. Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut und legte den monatlichen Mietzins auf Fr. 1'343.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob Appellation gegen dieses Urteil, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. Mai 2009 abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei umfassenden Überholungen gemäss Art. 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) in der Regel 50-70% der Kosten als wertvermehrende Investitionen gelten. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass der Anteil der wertvermehrenden Investitionen tiefer als 55% war. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Mietzinserhöhung…