Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Verein X. über die organisierte Suizidhilfe. Die Beschwerdeführer beantragten, die Vereinbarung sei aufzuheben, da sie gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte sowie die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes verstosse. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, stellte aber im Urteilsdispositiv fest, dass die Vereinbarung nichtig ist. Die Vereinbarung regelte unter anderem die Voraussetzungen und den Ablauf der Suizidhilfe, das Sterbemittel (Natrium-Pentobarbital), dessen Verschreibung und den Umgang damit. Weiter wurden das Vorgehen der Strafuntersuchungsbehörden nach gewährter Suizidhilfe und die Meldung von Verstössen gegen die Vereinbarung geregelt.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung rechtswidrig ist. Sie entbehre einer gesetzlichen Grundlage und verstosse gegen das materielle Strafrecht und das Betäubungsmittelrecht. Zudem bestünden Abweichungen von der Schweizerischen Strafprozessordnung und den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Abklärungen von ausserordentlichen Todesfällen. Das Gericht führte aus, dass Art. 115 StGB eine abschliessende Regelung zur Beihilfe zum Selbstmord enthalte. Die Bestimmungen der Vereinbarung bedeuteten eine Präzisierung von Art. 115 StGB, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die organisierte Suizidbeihilfe. Dabei gehe die Vereinbarung über das hinaus, was bereits in Gesetzgebung und Rechtsprechung festgehalten sei. Weiter verstosse die Vereinbarung gegen Art. 44 Abs. 2 der Betäubungsmittelverordnung,…