Erwägungen
Der Kanton Bern erhob Klage gegen den Kanton Appenzell Ausserrhoden beim Bundesgericht, um die Zuständigkeit für den Vollzug einer in Spanien verhängten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einem Tag gegen [X.] zu klären. Das Bundesamt für Justiz hatte zuvor entschieden, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden für den Vollzug zuständig sei, da [X.] dort zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Der Kanton Bern war jedoch der Ansicht, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden für den Vollzug zuständig sei.Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) das Bundesamt für Justiz verbindlich über die Übernahme des Strafvollzugs durch die Schweiz und den dafür zuständigen Kanton entscheidet. Diese Zuständigkeitsfrage ist nach den Regeln von Art. 342 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu klären, wonach für im Ausland begangene Straftaten die Behörden des Wohnsitzkantons oder subsidiär des Heimatkantons zuständig sind.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz über die Zuständigkeit des Vollzugskantons gemäss Art. 120…