Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Verurteilung wegen Übertretungen im automatisierten Strafregister (VOSTRA) eingetragen werden muss. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte entschieden, dass auf eine Mitteilung der Busse von 7'500 Franken an das VOSTRA zu verzichten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Der Angeklagte [Y.] wurde vom Gerichtspräsidium Lenzburg wegen Überholens über eine Sicherheitslinie sowie Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen verurteilt. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch und verurteilte [Y.] zu einer Busse von 7'500 Franken, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe. Das Obergericht ordnete jedoch an, auf die Mitteilung der Busse an das VOSTRA zu verzichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und entschied, dass die Busse von 7'500 Franken in VOSTRA einzutragen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c der VOSTRA-Verordnung sind alle Verurteilungen wegen Übertretungen des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes oder anderer Bundesgesetze in VOSTRA einzutragen, wenn eine Busse von mehr als 5'000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird.

Das Bundesgericht stellte klar, dass für die Eintragung in VOSTRA allein die Bussensumme oder die Dauer der gemeinnützigen Arbeit massgebend sind. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise auf die Ersatzfreiheitsstrafe und die ihr äquivalente…