Erwägungen

In diesem Fall ging es um ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gegen zwei Schweizer Piloten wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäß Art. 237 StGB. Die Bundesanwaltschaft forderte von der Fluggesellschaft [X. AG] die Herausgabe eines internen Ermittlungsberichts zu einem Vorfall bei der Landung eines Flugzeugs in Olbia (Italien) am 29. Juni 2003. Die Fluggesellschaft reichte den Bericht versiegelt ein und erhob Beschwerde gegen die Editionsverfügung. Das Bundesstrafgericht trat zunächst nicht auf die Beschwerde ein. Später beantragte die Bundesanwaltschaft die Entsiegelung des Berichts, was das Bundesstrafgericht bewilligte.

Gegen diese Entsiegelungsverfügung erhob die Fluggesellschaft [X. AG] Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Es begründete dies wie folgt:

Gemäß Art. 97 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG) gilt das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs außerhalb der Schweiz verübt werden. Zudem unterstehen nach Art. 98 Abs. 1 LFG die an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

Art. 237 StGB,…