Art. 97 LFG
1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Abs. 1 Bst. g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.
2 Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3 Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4 Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafbare Handlungen an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz3 Zitierungen
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2Art. 110 Ziff. 5 und 253 StGB, Art. 52 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entsiegelung4 Zitierungen
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2 Zitierungen08.06.2009 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen10.09.2008 · 1 Zitierungen
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