Sachverhalt
Am 9. Mai 1999 sollte der kongolesische Staatsangehörige X. mit einem Swissair-Flug von Zürich-Kloten nach Kinshasa, mit einem Zwischenstopp in Yaoundé (Kamerun), aus der Schweiz ausgewiesen werden. Während des Fluges zwischen Zürich und Yaoundé kratzte X. mit den Fingernägeln den rechten Arm des Polizeibeamten [A.], als dieser versuchte, ihm einen Klebestreifen auf den Mund zu kleben. Während des Zwischenstopps in Yaoundé schlug X. auch in Richtung des Beamten B., ohne ihn zu treffen, und versetzte dem Beamten [A.] einen heftigen Kopfstoß ins Gesicht, was zu einem Nasenbeinbruch führte. Aufgrund dieser Gewalttaten und des Eingreifens anderer Passagiere, die X. unterstützten, wurde der Ausweisungsversuch abgebrochen und X. in die Schweiz zurückgebracht.Erwägungen
1. Gemäß Art. 97 Abs. 1 LFG (Luftfahrtgesetz) gilt das schweizerische Strafrecht für Straftaten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs außerhalb des Schweizer Hoheitsgebiets begangen werden. Dies gilt auch, wenn sich das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Straftat am Boden befand, da sich X. und die Polizeibeamten noch an Bord des Flugzeugs befanden. 2. Art. 11 Abs. 4 LFG sieht vor, dass die Bestimmungen über die räumliche Geltung der Strafvorschriften, hier Art. 97 Abs. 1 LFG, Vorrang haben. Daher stellt sich die Frage nicht, ob gemäß Art. 11 Abs. 3 LFG zwingend kamerunisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Das schweizerische Strafrecht ist in jedem Fall auf Straftaten an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs im Ausland anwendbar. 3. Weder das…