Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde zusammen mit seinem Geschäftspartner [A.] des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte sie jeweils zu fünf Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. [X.] legte Berufung gegen das Urteil ein und beantragte, auf die Anklage betreffend mehrfacher Urkundenfälschung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Das Obergericht des Kantons Zürich befand [X.] der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen zu Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [X.] ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer durch das Verbuchen fiktiver Passiven den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB erfüllt habe. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls zu bejahen, da [X.] den durch die Falschbeurkundung erlangten Steuervorteil sowie die Möglichkeit der Verwendung der Urkunden im nicht-fiskalischen Bereich zumindest in Kauf genommen habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass bei Aktiengesellschaften die Handelsbilanz nicht nur gegenüber den Steuerbehörden, sondern auch gegenüber Dritten als Ausweis über die finanzielle Situation der Gesellschaft dient. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf,…