Erwägungen
In diesem Fall ging es um die fristlose Kündigung eines Mietvertrags für eine Arztpraxis aufgrund geplanter Renovationsarbeiten durch den Vermieter. Der Mieter (Kläger) kündigte den Mietvertrag fristlos, da er die Durchführung der Renovationsarbeiten für unzumutbar hielt. Die Vorinstanzen gaben dem Mieter Recht, woraufhin der Vermieter (Beklagte) Berufung beim Bundesgericht einlegte.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Der Mieter (Kläger) mietete seit 1984 Räumlichkeiten für seine Arztpraxis.
- Ab April 1997 führte der Vermieter (Beklagte) einen "Sanierungsumbau" des Gebäudekomplexes durch, bei dem auch die Fassade erneuert werden sollte.
- Der Vermieter teilte dem Mieter am 26. Februar 1998 mit, dass die Fassadensanierung zwischen dem 28. April und 29. Mai 1998 stattfinden werde.
- Da sich die Parteien nicht über ein Ersatzobjekt einigen konnten, kündigte der Mieter den Mietvertrag am 24. März 1998 fristlos.
- Der Mieter klagte auf Zahlung einer Entschädigung, während der Vermieter die Klage abgewiesen und seine Widerklage auf Mietzinszahlung für die Zeit nach der Kündigung sehen wollte.
- Die Vorinstanzen gaben dem Mieter Recht und verwarfen die Widerklage des Vermieters.
- Gegen den Entscheid der Vorinstanzen legte der Vermieter Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung des Vermieters ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Zentral für die Beurteilung war die Frage, ob die geplanten Renovationsarbeiten für den Mieter als Arztpraxis zumutbar waren oder nicht. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanzen zu Recht die Unzumutbarkeit der Arbeiten für den Mieter bejaht hatten:
- Eine Arztpraxis mit ihren technischen Einrichtungen und der Notwendigkeit eines reibungslosen Patientenbetriebs unterscheidet sich wesentlich von einfachen Büro- oder Lagerräumen.…