Erwägungen

Der ehemalige Stabschef der Nationalen Alarmzentrale, [X.] , beschwerte sich beim Bundesgericht gegen eine Pressemitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters. Darin wurde berichtet, dass [X.] wegen ungetreuer Amtsführung angeklagt werden solle, da er als Verwaltungsrat einer Firma öffentliche Interessen verletzt habe, ohne jedoch finanziell davon profitiert zu haben. [X.] beantragte, dass die Pressemitteilung als rechtswidrig festgestellt und ein Strafverfahren gegen den Untersuchungsrichter wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses eröffnet werden solle.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies damit, dass Pressemitteilungen des Untersuchungsrichters nicht als Amtshandlungen im Sinne von Art. 214 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (BStP) anzusehen seien und daher nicht mit einer Beschwerde an die Anklagekammer angefochten werden könnten. Der Gesetzgeber verstehe unter Amtshandlungen Akte, die die Strafuntersuchung vorantreiben und die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Pressemitteilungen gehörten nicht dazu.

Allerdings könne sich der Betroffene gegen eine rechtswidrige Pressemitteilung auf zivil- und strafrechtlichem Weg zur Wehr setzen, etwa wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Ehre. Zudem übe die…