Art. 214 BStP
Benachrichtigung
1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
- a. ihre Angehörigen;
- b. auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.
2 Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.
3 Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.
4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Abs. 2 Bst. c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes22 Zitierungen
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29 Zitierungen
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3Art. 47 BStP und Art. 214ff4 Zitierungen
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4BGE 77_IV_564 Zitierungen09.03.1951 · 4 Zitierungen
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51. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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30 Zitierungen05.07.2005 · 30 Zitierungen
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29 Zitierungen10.05.2006 · 29 Zitierungen
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23 Zitierungen27.04.2005 · 23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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