Erwägungen
Aufgrund eines internationalen Haftbefehls, der am 12. Oktober 1984 von einem amerikanischen Richter gegen den belgischen Staatsangehörigen [C.], beschuldigt des Betrugs in Höhe von 3,6 Millionen Dollar, erlassen wurde, erließ das Bundesamt für Polizei (BPol) am 16. Januar 1985 einen Haftbefehl zur Auslieferung. [C.] wurde am 14. Januar 1985 in Genf verhaftet, und der Haftbefehl wurde ihm am 17. Januar 1985 vom Untersuchungsrichter des Kantons Genf eröffnet.
Am 4. Februar 1985 beantragte [C.] seine vorläufige Freilassung gegen eine Kaution von 150.000 Franken, aber das BPol lehnte diesen Antrag am 8. Februar 1985 ab. Am 19. März 1985 wiederholte [C.] seinen Antrag auf vorläufige Freilassung, der am 26. April 1985 vom BPol abgelehnt wurde, nachdem dieses am selben Tag die Auslieferung von [C.] bewilligt hatte.
[C.] hat die Entscheidung, die seinen Antrag auf vorläufige Freilassung ablehnte, bei der Anklagekammer des Bundesgerichts angefochten.
Erwägungen
Die Anklagekammer hat die Beschwerde, soweit sie zulässig war, abgelehnt. Sie war der Ansicht, dass die Begründung der Beschwerde unzulässig war, da sie lediglich auf die beim BPol eingereichten Akten verwies, während die Beschwerde an die Anklagekammer schriftlich begründet werden muss.
In der Sache selbst hat die Anklagekammer daran erinnert, dass die Haft des Angeklagten im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens die Regel ist und dass die vorläufige Freilassung strengeren Anforderungen unterliegt als die Untersuchungshaft. Sie war der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall keinen Grund…