Art. 48 IRSG
Inhalt
1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
- a. die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
- b. die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
- c. die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
- d. den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Abs. 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2 Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–397 StPO sinngemäss.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff284 Zitierungen
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2Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien13 Zitierungen
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3Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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69 Zitierungen21.03.2006 · 69 Zitierungen
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66 Zitierungen09.07.2015 · 66 Zitierungen
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58 Zitierungen07.04.2005 · 58 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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