Erwägungen

Das Bundesamt für Polizeiwesen verfügte auf Ersuchen von Interpol Ankara vom Januar 1990 am 17. August 1990 die provisorische Auslieferungshaft gegen den türkischen Staatsangehörigen Y. Der Auslieferungshaftbefehl stützte sich auf einen durch die Justizbehörden in Adiyaman, Türkei, ausgestellten Haftbefehl vom 22. Juni 1981. Y. wurde Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, Mord, bewaffneter Raub und ein Bombenanschlag zur Last gelegt.

Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies eine gegen den Auslieferungshaftbefehl gerichtete Beschwerde am 7. September 1990 ab. Am 12. September 1990 wies das Bundesamt das Auslieferungsbegehren ab, da Y. die ihm zur Last gelegten Straftaten im Rahmen seiner politischen Tätigkeit innerhalb der Organisation KAWA begangen hatte. Gleichentags wurde Y. freigelassen.

Y. verlangte beim Bundesamt eine formelle Verfügung für die Einstellung des Auslieferungsverfahrens, Einsicht in das Auslieferungsersuchen sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft. Das Bundesamt lehnte die Gesuche um Geldleistungen und Anwaltshonorar ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Bundesamt zwar keine förmliche Verfügung über die Einstellung des Auslieferungsverfahrens erlassen hat, die diplomatische Note an die türkische Botschaft jedoch als Verfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betrachten ist. Das Bundesamt hätte Y. gegenüber eine förmliche und begründete Feststellungs-Verfügung über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens erlassen sollen.

Hinsichtlich der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft hat Y. grundsätzlich Anspruch gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe…