Art. 122 BStP

Allgemeine Bestimmungen

1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Abs. 2 Bst. b rechtshängig.
4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entschädigung
    · 13.06.1989 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigter Strafverfolgung. 1. Anspruch auf Entschädigung haben auch juristische Personen (Erw. 4). 2. Die Entschädigungspflicht setzt eine gewisse objektiv…
    · 20.08.1981 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verursachungshaftung des Staates (Erw. 2 lit. a). 2. Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (Erw. 2 lit. b-d). 3. Anspruch auf Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Erw. 6)?
    · 09.01.1958 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 08.11.2000 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art.122 BStP. 1. In den vom Bundesrat den kantonalen Behörden überwiesenen Bundesstrafsachen beurteilt sich das Entschädigungsbegehren des in Untersuchungshaft Gesetzten insoweit nach Art. 122 BStP, als die Untersuchung…
    · 12.12.1957 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.03.2006 · 27 Zitierungen
  • 19.12.2006 · 15 Zitierungen
  • 12.04.2007 · 14 Zitierungen

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