Erwägungen
Im Sommer 1956 tätigten Personen aus dem Gefolge junger arabischer Prinzen, die sich in der Schweiz aufhielten, Waffenkäufe bei Waffenhändler X. Die Bundesanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen ein, um festzustellen, ob diese Personen und Waffenhändler X gegen das Waffenausfuhrverbot verstießen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde Y am 25. Januar 1957 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
Am 7. März 1957 übertrug das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Untersuchung und Beurteilung der Sache an die Behörden des Kantons Waadt. Am 21. März 1957 wurde Y dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt überstellt, der ihn einige Tage später, am 26. März 1957, wieder freiließ. Der Untersuchungsrichter schloss seine Ermittlungen dann am 3. Juni 1957 ab und verwies X und Y an das Korrektionalgericht von V.
Mit Urteil vom 10. Oktober 1957 sprach das Gericht die beiden Angeklagten frei, da der Verkauf der Gewehre und Pistolen durch X keine strafbare Ausfuhrhandlung, sondern lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstellte und Y nicht einmal Vermittler bei diesem Verkauf gewesen war.
Am 15. November 1957 beantragte Y bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, ihm eine Entschädigung zu Lasten des Bundes für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zuzusprechen.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts sah sich für den Entschädigungsantrag von Y in Bezug auf die erste Phase seiner Haft, also jene, die den Zeitraum der von der Bundesanwaltschaft gemäß Art. 100 ff. des Bundesgesetzes über das Strafverfahren (BStP) durchgeführten Ermittlungen umfasste, für zuständig an.
Gemäß der Rechtsprechung fällt die Haft, die in der Phase der aufgrund von Art. 100 ff. BStP eingeleiteten Ermittlungen begonnen hat und sich während des kantonalen Untersuchungsverfahrens fortgesetzt hat, für die Dauer dieser Ermittlungen in den Geltungsbereich des Bundesrechts, einschließlich der Vorschriften über die Entschädigung.
Die Anklagekammer legte Art. 122 BStP dahingehend aus, dass unter "Einstellung des Verfahrens" auch der Verzicht auf die Strafverfolgung durch den mit der…