Sachverhalt

Der Fall betrifft G. H., gegen den die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Steuerbetrug eröffnet hat. Nach einer ergänzenden Untersuchung wurde festgestellt, dass der Steuerinspektor einen Fehler bei der Erfassung der Einkünfte für das Jahr 1985 gemacht hatte, und das Verfahren wurde ohne Kosten für G. H. eingestellt. Sein Antrag auf Entschädigung für die Verteidigungskosten wurde jedoch abgelehnt.

G. H. legte daraufhin Beschwerde bei der Strafkammer des Bundesgerichts ein und beantragte eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäß Artikel 99 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR).

Erwägungen

Die Strafkammer des Bundesgerichts prüfte die Frage, ob die Verteidigungskosten zu den anderen entschädigungsfähigen Nachteilen gemäß Artikel 99, Absatz 1, VStrR gehören. Das Gesetz sieht vor, dass der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung für die Verteidigungskosten hat, es sei denn, er hat das Verfahren selbst verursacht oder es in missbräuchlicher Weise verlängert.

Die Strafkammer befand, dass die Verteidigungskosten entschädigungsfähige Nachteile sind, da sie notwendig sind, um die Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Sie betonte auch, dass der Anspruch auf Entschädigung für die Verteidigungskosten eine Folge der Unschuldsvermutung ist, die ein grundlegendes Prinzip des Strafrechts ist.

Die Strafkammer prüfte auch die Frage, ob die Verteidigungskosten im…