Erwägungen
In diesem Fall eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen K., S. und G. im Zusammenhang mit der Beschaffung von EDV-Geräten an der ETHZ. Am 28. Oktober 1994 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung von S. und G. und vereinigte die weitere Untersuchung und Beurteilung der gesamten Strafsache in der Hand der Strafbehörden des Bundes.
Am 22. April 1996 vereinigte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Anwendung von Art. 344 Ziff. 1 StGB die weitere Untersuchung und Beurteilung der gesamten Strafsache in der Hand der Strafbehörden des Kantons Zürich, da der überwiegende Teil der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen der kantonalen Gerichtsbarkeit, mit Schwerpunkt im Kanton Zürich, unterlag.
Erwägungen
Der Delegationsbeschluss ist eine Gerichtsstands- und Kompetenzdelegationsverfügung, die die Bundesstrafsache als Ganzes in ihrem vollen Umfang an einen Kanton überträgt. Mit der Delegation der Bundesstrafsache an einen Kanton geht die Verfahrensherrschaft vollständig an die kantonalen Behörden über.
Soweit sich das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung auf den Teil des Ermittlungsverfahrens bezieht, der noch durch die Bundesbehörden geführt wurde, bevor die Strafuntersuchung an den Kanton Zürich delegiert wurde, ist die Anklagekammer des Bundesgerichts dafür zuständig.…