Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, gegen die ein Strafverfahren zu Unrecht durchgeführt wurde. Der Fall wurde vor der Anklagekammer verhandelt, die am 9. Januar 1958 ein Urteil fällte. Der Antragsteller beantragte eine Entschädigung für die während der Untersuchung erlittenen Nachteile, insbesondere für die Untersuchungshaft und andere Untersuchungshandlungen.

Die beteiligten Parteien sind der Antragsteller und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft. Der Fall wurde von der Anklagekammer behandelt, die aufgrund von Art. 122 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Strafprozessordnung (BStP) und Art. 122 des Schweizerischen Strafprozessrechts (BStP) ein Urteil fällte.

Erwägungen

Die Entscheidung der Anklagekammer basiert auf der Auslegung von Art. 122 Abs. 1 BStP, der vorsieht, dass die Person, gegen die ein Verfahren zu Unrecht durchgeführt wurde, Anspruch auf Entschädigung für die erlittenen Nachteile hat. Die Anklagekammer befand, dass diese Bestimmung zu einem Anspruch auf Entschädigung für die erlittenen Nachteile führt, einschließlich der immateriellen Schäden, und nicht nur für die materiellen Schäden.

Die Anklagekammer prüfte auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung, insbesondere die Notwendigkeit eines objektiven Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen der Untersuchung und dem Schaden. Sie befand, dass der Antragsteller einen objektiven Schaden erlitten hatte, aber der Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und dem Schaden nicht nachgewiesen war.

Schließlich prüfte die Anklagekammer die Frage, ob der Antragsteller…