Art. 47 IRSG

Haftbefehl und andere Verfügungen

1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
  1. a. voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder b. ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3 Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über einen Auslieferungshaftbefehl
    · 21.06.2004 · 353 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff
    · 24.05.1985 · 306 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall
    · 13.10.2009 · 148 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.03.2006 · 71 Zitierungen
  • 09.07.2015 · 67 Zitierungen
  • 07.04.2005 · 61 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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