Art. 47 IRSG
Haftbefehl und andere Verfügungen
1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
- a. voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder b. ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3 Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über einen Auslieferungshaftbefehl353 Zitierungen
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21. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff306 Zitierungen
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3Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall148 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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71 Zitierungen21.03.2006 · 71 Zitierungen
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67 Zitierungen09.07.2015 · 67 Zitierungen
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61 Zitierungen07.04.2005 · 61 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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