Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da der Entscheid über die Auslieferungshaft einen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt und ein besonders bedeutender Fall vorlag. Die Fluchtgefahr wurde im Lichte der strengen Rechtsprechung trotz der Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz bejaht. Ausschlaggebend waren insbesondere die Schwere der Tatvorwürfe und das vergleichsweise junge Alter des Beschwerdeführers.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Fluchtgefahr zwar nicht so ausgeprägt sei, dass eine Erörterung von Ersatzmassnahmen von vornherein ausgeschlossen wäre. Das "Electronic Monitoring" (elektronische Überwachung) komme als Ersatzmassnahme zur Auslieferungshaft in Betracht, da es im Rechtshilfegesetz nicht abschliessend geregelt sei und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine mildere Massnahme erfordere, sofern damit der Zweck der Auslieferungshaft…