Art. 50 IRSG

Aufhebung der Haft

1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2 Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3 Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO .

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall
    · 13.10.2009 · 38 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.06.2008 · 62 Zitierungen
  • 07.04.2005 · 21 Zitierungen
  • 18.04.2006 · 18 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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