Art. 49 IRSG
Vollzug
1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
2 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.
3 Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Auslieferung an die USA; Auslieferungshaft1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.10.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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