Erwägungen
Der italienische Staatsangehörige X. wurde in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt, nachdem die italienischen Behörden ein Auslieferungsersuchen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Drogenhandels gestellt hatten. X. erhob Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl, welche das Bundesstrafgericht abwies. Daraufhin führte X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
1. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag und ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben war. Die Frage, ob das "Electronic Monitoring" als Ersatzmassnahme für die Auslieferungshaft in Betracht kommt, stellte eine rechtliche Grundsatzfrage dar. 2. Das Bundesgericht bejahte die Fluchtgefahr trotz der Bindungen des Beschwerdeführers an die Schweiz. Es verwies auf seine restriktive Rechtsprechung, wonach die Verhaftung des Verfolgten während des Auslieferungsverfahrens die Regel bildet und seine Freilassung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Entscheidend waren insbesondere die Schwere der Tatvorwürfe und das vergleichsweise junge Alter des Beschwerdeführers. 3. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Fluchtgefahr nicht derart ausgeprägt sei, dass eine Prüfung von Ersatzmassnahmen von…