Sachverhalt
Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersuchte die Schweiz um Festnahme des chinesischen Staatsangehörigen [A.] zwecks Auslieferung an die USA. Die Festnahme erfolgte am 13. Juni 2019. Das BJ ordnete die Auslieferung an, wobei es die Prüfung der von [A.] erhobenen Einrede des politischen Delikts durch das Bundesstrafgericht vorbehielt. [A.] erhob Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid, und das Bundesstrafgericht hob den Entscheid auf. Anschließend verlangte [A.] die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft, die das BJ ablehnte. Das Bundesstrafgericht hob diese Entscheidung auf und ordnete die Haftentlassung an.
Das BJ stellte ein Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, und das Bundesgericht hiess das Gesuch gut und ordnete die vorläufige Aufrechterhaltung der Haft an. Das BJ beantragt nun, der Haftentlassungsentscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob der Haftentlassungsentscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben ist. Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt und die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Das Bundesstrafgericht hat die Haftentlassung mit der Begründung angeordnet, die Auslieferungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es an der beidseitigen Strafbarkeit fehle.
Das BJ geht davon aus, dass unklar sei, wie es sich verhalte, wenn das Bundesstrafgericht die Auslieferung ablehne und in der Folge auch die Auslieferungshaft aufhebe. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in einem früheren Urteil befasst und festgestellt, dass das BJ in derartigen Fällen spätestens am auf die Zustellung des Haftentlassungsentscheids folgenden Werktag Beschwerde erheben und als vorsorgliche Massnahme die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft verlangen muss.
Im vorliegenden…