Art. 387 StGB

1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
  1. a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
  2. b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
  3. c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
  4. d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
  5. e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3 …
4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
  1. a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
  2. b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall
    · 13.10.2009 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen
    · 20.08.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafvollzug mittels Electronic Monitoring (gemäss Bundesratsbeschluss); Willkür
    · 17.03.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2015.00728
    09.05.2016 · 1 Zitierungen
  • VB.2015.00636
    29.12.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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