Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde vom Obergericht des Kantons Luzern am 31. März 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Der Vollzug begann am 19. Dezember 2007 (vorzeitiger Vollzug) und wurde nach einer Flucht am 23. August 2010 unterbrochen. Am 12. Juli 2018 wurde [A.] in Brasilien festgenommen und am 13. September 2019 zur Verbüßung der ursprünglichen Strafe in den Schweizer Strafvollzug überführt. Die Gesuche um bedingte Entlassung vom 30. September 2019 und 9. April 2020 wurden abgelehnt. Die Strafe wurde schließlich am 26. Juli 2020 vollständig verbüßt.
Am 2. Dezember 2020 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern [A.] zu einer Zusatzstrafe von 8 Jahren, 6 Monaten und 15 Tagen, die teilweise an die erste Strafe anknüpfte. Der Übertritt in den vorzeitigen Vollzug erfolgte bereits am 27. Juli 2020. Mit Entscheid vom 25. März 2021 stellte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern fest, dass die Zusatzstrafe nicht gemeinsam mit der Grundstrafe, sondern nachträglich vollzogen werde. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Urteil vom 18. August 2021 ab. Eine Beschwerde in Strafsachen (6B_1145/2021) wurde vom Bundesgericht am 4. Juli 2022 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
Am 11. Juli 2023 beantragte [A.] die bedingte Entlassung per 5. November 2023. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 21. September 2023 ab. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] am 5. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern, das die Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 abwies und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK feststellte. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. April 2024 gelangte [A.] an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 21. März 2024 sowie die rückwirkende Gewährung der bedingten Entlassung per 5. November 2023. Eventualiter forderte er eine Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung der Art. 4 und 5 Verordnung zum Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01). Er macht geltend, die Grund- und Zusatzstrafe seien für die Berechnung des frühesten Zeitpunkts der bedingten Entlassung zusammenzurechnen, da sie gemeinsam zu vollziehen seien. Die Vorinstanz habe jedoch nur auf die Zusatzstrafe abgestellt, was einer e contrario-Anwendung der genannten Verordnungsbestimmungen gleichkomme. Zudem fehle den Verordnungsbestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage, da Freiheitsstrafen einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV darstellten.
Das Bundesgericht prüft zunächst die Vereinbarkeit der Art. 4 und 5 V-StGB-MStG mit dem Legalitätsprinzip. Diese Bestimmungen sind gesetzesvertretende Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB erlassen hat. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass staatliches Handeln auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruht. Der Bundesrat hat seine Regelungskompetenz nicht überschritten, da die Delegationsnorm den Erlass von Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen explizit vorsieht. Die Verordnung konkretisiert somit nur die gesetzlichen Vorgaben und überschreitet den Rahmen der Delegation nicht.
Sodann prüft das Bundesgericht, ob die Voraussetzungen für den gemeinsamen Vollzug der Grund- und Zusatzstrafe im Sinne der Art. 4 und 5 V-StGB-MStG vorlagen. Entscheidend ist, dass die Strafen gleichzeitig vollziehbar…