Erwägungen
Das Bundesamt für Justiz hat Beschwerde gegen den Entscheid des Beschwerdegerichts für Strafsachen des Bundesstrafgerichts eingelegt, der den Haftbefehl zur Auslieferung gegen [A.], einen italienischen Staatsbürger, der in Italien zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, aufgehoben hatte. Das Beschwerdegericht für Strafsachen hatte entschieden, dass angesichts der familiären Bindungen und der sozialen Eingliederung von [A.] in der Schweiz die Inhaftierung unverhältnismäßig erscheine und durch weniger zwingende Maßnahmen, wie die Hinterlegung einer Kaution von 15.000 Franken, ersetzt werden könne.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bundesamts für Justiz gutgeheißen. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist während des Auslieferungsverfahrens die Inhaftierung der verfolgten Person die Regel, und Ausnahmen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) erfüllt sind. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass trotz der familiären Bindungen und der sozialen Eingliederung von [A.] in der Schweiz keine besonderen Umstände…