Erwägungen
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt seit dem 31. Januar 2002 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. Am 22. Juli 2003 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin eine Voruntersuchung und erliess eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht gegen X. Gegen diese Zwangsmassnahmen erhob X. Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welches die Verfügung der Untersuchungsrichterin am 28. April 2004 aufhob.
Gegen diesen Entscheid des Bundesstrafgerichts erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Sie rügte eine Verletzung ihrer prozessualen Parteirechte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts grundsätzlich zulässig ist, da es sich bei den angeordneten Massnahmen um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt, die eine empfindliche Einschränkung der persönlichen Freiheit und Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen bedeuten.
Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass die Bundesanwaltschaft als Partei im Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert ist und ihr die prozessualen Parteirechte zustehen. Es rügte jedoch, dass das…