Art. 34 BStP

Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten

1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes
    · 22.06.2004 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftbestätigung
    · 03.02.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft
    · 12.06.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beschwerde gegen einen Versiegelungsentscheid des Beschwerdekammerpräsidenten; Verfahrensrecht, Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde, Anfechtungsobjekt, Verfahrenskosten
    · 07.09.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_IV_237
    12.12.1952 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.11.2007 · 10 Zitierungen
  • 08.02.2008 · 5 Zitierungen
  • 10.05.2006 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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