Erwägungen
In diesem Verfahren geht es um die Verfügung der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin vom 16. August 1999, mit der sie die am 12. August 1999 von der Bundesanwaltschaft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr angeordnete Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführerin aufrechterhalten hat.
Die Bundesanwaltschaft argumentierte, dass gegen die Haftbestätigung der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin keine Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts möglich sei, da der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und gegen dessen Ablehnung Beschwerde führen könne. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin hatte jedoch die angefochtene Verfügung mit einem Rechtsmittelhinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Anklagekammer versehen.
Die Beschwerdeführerin stützte sich auf diesen Rechtsmittelhinweis und argumentierte, dass die Vertretung des Antrags auf Weiterverfolgung der Haft durch die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Haftprüfung einem Haftentlassungsgesuch gleichzusetzen sei. Ein zusätzliches Haftentlassungsgesuch wäre mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde gegen die Haftbestätigung durch die Eidgenössische Untersuchungsrichterin zulässig ist. Zwar dient die vorläufige Festnahme der Sicherung der Vorführung vor den Haftrichter und kann von diesem aufgehoben werden, gegen die Haftbestätigung durch den Untersuchungsrichter kann jedoch…