Art. 17 BStP

Übertretungsstrafbehörden

1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen.
2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 47 BStP und Art. 214ff
    · 29.10.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 06.08.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kognition
    · 13.10.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ersuchen um Auskünfte
    · 26.09.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.11.2005 · 2 Zitierungen
  • 14.07.2010 · 1 Zitierungen
  • 08.11.2010 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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