Art. 17 BStP
Übertretungsstrafbehörden
1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen.
2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 47 BStP und Art. 214ff0 Zitierungen
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20 Zitierungen
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3Kognition0 Zitierungen
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4Ersuchen um Auskünfte0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen16.11.2005 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen14.07.2010 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen08.11.2010 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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