Erwägungen
Das Bundesgericht eröffnete am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen [K.] und Dr. [S.] wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsführung, der aktiven und passiven Bestechung oder der Annahme von Geschenken, der Urkundenfälschung und des Betruges. Am 30. August 1994 verfügte die Bundesanwältin die Verhaftung von [K.] und Dr. [S.] wegen Verdunkelungs- und Fluchtgefahr. Der eidgenössische Untersuchungsrichter als Haftrichter versetzte [K.] in Untersuchungshaft, da er den dringenden Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr als gegeben erachtete. [K.] ersuchte die Bundesanwältin um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, was diese mit Verfügung vom 15. September 1994 ablehnte.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit voller Kognition. Dies ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK, wonach der Verhaftete das Recht hat, ein Verfahren zu beantragen, in welchem von einem Gericht rasch über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird. Die bisherige Rechtsprechung der Anklagekammer, wonach sie Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft nur eingeschränkt prüfen konnte, kann daher nicht länger aufrechterhalten werden.
Zudem ist Art. 51 Abs. 2 BStP, wonach eine wegen Kollusionsgefahr verfügte Untersuchungshaft nur mit Zustimmung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden darf, auch im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren anwendbar. Eine Auslegung, die…