Erwägungen

In diesem Urteil geht es um eine Beschwerde von verschiedenen Bankinstituten in Zürich, Bern und im Kanton Tessin gegen eine Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft hatte von den Banken verlangt, zu überprüfen, ob Bankkonten, Depots oder Vermögenswerte von 60 namentlich aufgeführten Personen bestehen, und das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Den Banken wurde untersagt, die Verfügung den Kunden bekannt zu machen.

Die Banken erhoben Beschwerde gegen diese Verfügung gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP bei der Anklagekammer des Bundesgerichts. Einige Banken reichten zusätzlich eine Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 14 Abs. 1 BStP in Verbindung mit Art. 72 lit. b VwVG ein.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts kam zum Schluss, dass es sich bei dem Auskunftsbegehren der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 101bis BStP nicht um eine Zwangsmassnahme oder eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP handelt, gegen die Beschwerde bei der Anklagekammer erhoben werden kann.

Die Anklagekammer begründet dies damit, dass Art. 101bis BStP lediglich die gesetzliche Umschreibung einer bereits vorher geübten Praxis und dem Art. 40 VStrR…