Art. 26 VStrR

1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde ist einzureichen:
  1. a. wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
  2. b. in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3 Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Abs. 2 Bst. b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Durchsuchung und Beschlagnahme; Funktelefon (Basisstation mit schnurlosem Mobilgerät). 1. Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (E. 1). 2. Die Überwachung von für den Fernmeldeverkehr nicht f…
    · 27.03.1992 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Es ist nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich auch gegenüber den anderen Miteigentümern bzw. der Firma geschehen ist
    · 03.06.1994 · 24 Zitierungen
  3. 3
    Art. 26, Art. 45 ff
    · 29.11.1993 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 23.06.1977 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerde gegen einen Versiegelungsentscheid des Beschwerdekammerpräsidenten; Verfahrensrecht, Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde, Anfechtungsobjekt, Verfahrenskosten
    · 07.09.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ersuchen um Auskünfte
    · 26.09.1994 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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