Erwägungen

Dr. Alexandre Gelbert wurde in einer eidgenössischen Voruntersuchung gegen Dr. Dieter Bührle und weitere Personen wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über das Kriegsmaterial mitbeschuldigt. Am 30. April 1969 ersuchte sein Verteidiger den Untersuchungsrichter, ihm gemäß Art. 118 Satz 1 BStP zu gestatten, an der Einvernahme des Beschuldigten teilzunehmen und ihm eine Vorladung zukommen zu lassen. Der Untersuchungsrichter wies das Gesuch am 5. Mai 1969 ab.

Der Verteidiger führte daraufhin namens des Dr. Gelbert Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, ihm die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter zu gestatten.

Der Untersuchungsrichter und die Bundesanwaltschaft beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Die Anklagekammer führt aus, dass gemäß Art. 118 Satz 1 BStP der Untersuchungsrichter dem Verteidiger die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten gestatten "kann", sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Untersuchungsrichters, das jedoch nicht völlig frei und ungebunden ist. Der Untersuchungsrichter darf das Begehren des Beschuldigten, in Anwesenheit des Verteidigers verhört zu werden, nicht abweisen, wenn der Teilnahme des Verteidigers sachlich nichts entgegensteht.

Die Anklagekammer stellt weiter fest, dass die Art. 214 ff. BStP, die den Parteien ein Beschwerderecht gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters gewähren, die Beschwerdegründe nicht abschließend nennen. Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Verfügung das Gesetz verletzt. Die Anklagekammer hat jedoch nicht die Aufgabe, in das Ermessen des Untersuchungsrichters einzugreifen und ihm die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Sie hat lediglich zu prüfen, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich…