Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Eintretensverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion, mit der dem Rechtshilfebegehren der deutschen Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. entsprochen und die Teilnahme von deutschen Zollfahndungsbeamten an den Rechtshilfemassnahmen bewilligt wurde. Die Durchsuchung der Geschäftsräume und der Wohnung des Beschwerdeführers fand unter Mitwirkung eines deutschen Beamten statt. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Teilnahme deutscher Beamter an den Rechtshilfemassnahmen untersagt und die von ihnen erlangten Informationen nicht verwendet werden dürfen.Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit damit die Aufhebung der generellen Bewilligung zur Teilnahme deutscher Beamter an den Rechtshilfemassnahmen beantragt wurde. Es begründete dies damit, dass die blosse Anwesenheit ausländischer Beamter an einer Rechtshilfehandlung zwar in der Regel noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, eine solche Gefahr aber dann zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist.
Im vorliegenden Fall nahm ein deutscher Zollfahndungsbeamter an der Durchsuchung teil und entschied in Zweifelsfällen, ob ein Beleg beschlagnahmt werden musste oder nicht. Dabei bestand die Gefahr, dass dem deutschen Beamten Tatsachen aus dem Geheimbereich vorzeitig bekannt wurden. Die…