Erwägungen

Am 12. August 2009 richtete der Untersuchungsrichter beim Tribunal de Grande Instance in Nancy ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen [A.] wegen Drogenhandels. Der französische Richter hatte die Freilassung von [A.] gegen Zahlung einer Kaution von 1,5 Millionen Euro angeordnet, aber [A.] hatte eine Reduzierung dieses Betrags beantragt, da sich seine Vermögenswerte in der Schweiz auf 1,8 Millionen Euro beliefen, die zugunsten einer Bank verpfändet seien. Der französische Richter wollte diese Angaben überprüfen und feststellen, ob [A.] weitere Konten in der Schweiz oder in anderen Ländern unterhält.

Durch Verfügung vom 9. Oktober 2009 ordnete der Untersuchungsrichter des Kantons Genf die Übermittlung einer Liste der Bankkonten an die ersuchende Behörde, deren Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter [A.] sein könnte. Gegen diese Entscheidung legten [A.] und die Gesellschaft B. Beschwerde beim Beschwerdeausschuss des Bundesstrafgerichts ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Bundesamts für Justiz statt und bestätigte die Verfügung des Untersuchungsrichters. Es vertrat die Auffassung, dass das Verfahren betreffend die Untersuchungshaft als strafrechtliche und gerichtliche Sache anzusehen sei, die die Gewährung von Rechtshilfe gemäß Art. 63 IRSG erlaube.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Frage der…