Erwägungen
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen verschiedener Diebstähle und/oder Sachbeschädigungen wurde der Wildhüter A. unter Telefonüberwachung gestellt. Bei diesen Abhörungen wurden Elemente einer Strafvereitelung (Art. 305 StGB) entdeckt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Erlaubnis, diese zufälligen Erkenntnisse zu verwerten, was vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) bewilligt wurde. A. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Laut Bundesgericht müssen für die Verwendung zufälliger Erkenntnisse aus einer rechtmässig angeordneten Telefonüberwachung die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt sein. Insbesondere muss die neue Straftat im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt sein, was bei der Strafvereitelung (Art. 305 StGB) der Fall ist.
Das Bundesgericht sah die Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt an. Obwohl die dem Beschuldigten angekündigten Handlungen nach kantonalem Recht möglicherweise keine Strafverfolgung nach sich ziehen, ging das Kantonsgericht von einer möglichen Anwendung der Strafbestimmung des Bundesrechts aus (Art. 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2…