Art. 302 StPO
Anzeigepflicht
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
2 Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden.
3 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Abs. 1, 168, 169 und 180 Abs. 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausstand2 Zitierungen
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Strafverfahren; Ausstand2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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