Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Polizisten, der in einem Strafverfahren ohne vorherige Erlaubnis seiner vorgesetzten Behörde ausgesagt hat. Der Angeklagte hat die Gültigkeit dieser Aussage angefochten und argumentiert, dass der Polizist nicht gemäß Artikel 170 der Strafprozessordnung (StPO) ermächtigt war, als Zeuge auszusagen. Das Verfahren begann am 19. April 2012, als der Angeklagte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Autobahn A1 angeklagt wurde. Der Polizist sagte während der ersten Instanz ohne Erlaubnis seiner vorgesetzten Behörde aus.

Die beteiligten Parteien sind der Angeklagte, der Polizist und die Strafverfolgungsbehörde. Das Verfahren wurde vor dem Gericht erster Instanz und dann vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein und argumentierte, dass die Aussage des Polizisten wegen fehlender Erlaubnis unzulässig sei.

Erwägungen

Artikel 170 der StPO sieht vor, dass Beamte und Mitglieder von Behörden die Aussage über Geheimnisse verweigern können, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut wurden. Sie können jedoch von ihrer vorgesetzten Behörde ermächtigt werden, auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.

Die Frage, die zur Debatte steht, ist, ob der Polizist die Erlaubnis seiner vorgesetzten Behörde benötigte, um in dem Strafverfahren auszusagen. Das Gericht befand, dass der Polizist verpflichtet war, die von ihm festgestellten Tatsachen anzuzeigen und dass er daher keine Erlaubnis benötigte, um auszusagen.

Das Gericht befand auch, dass…