Art. 170 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Abs. 3 StGB und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.
2 Sie haben auszusagen, wenn sie:
- a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder b. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.
3 Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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116 Zitierungen
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2Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren7 Zitierungen
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3Triage während des Entsiegelungsverfahrens2 Zitierungen
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4Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Medienschaffenden0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch6 Zitierungen
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5 Zitierungen16.01.2020 · 5 Zitierungen
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Strafverfahren; Entsiegelung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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