Art. 170 StPO

Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Abs. 3 StGB und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.
2 Sie haben auszusagen, wenn sie:
  1. a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder b. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.
3 Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 30.05.2016 · 16 Zitierungen
  2. 2
    Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren
    · 23.10.2014 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Triage während des Entsiegelungsverfahrens
    · 08.09.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Medienschaffenden
    · 31.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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