Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Drohung (evtl. Nötigung) und Betrug gegen den Rechtsanwalt [A.] . Am 27. April 2021 wurden Hausdurchsuchungen in vier verschiedenen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei wurden elektronische und physische Korrespondenz sowie Dokumente sichergestellt. Der Beschwerdeführer beantragte noch am selben Tag die Siegelung der sichergestellten Unterlagen.
Am 14. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände. Der Kantonale Zwangsmassnahmenrichter St. Gallen fällte am 2. November 2021 einen Entscheid, in dem er die Entsiegelung bestimmter Unterlagen anordnete, während andere versiegelt blieben und dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft herauszugeben seien. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Verweigerung der Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung, während die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde am 18. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung und forderte den Beschwerdeführer zur Replik auf.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde und rechtliches Gehör
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Strafsachen auf Verletzungen von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entsiegelung verletze seine Geheimhaltungsrechte (Bankgeheimnis, Geschäftsgeheimnisse, Privatsphäre). Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Substanziierungspflicht des Beschwerdeführers wird jedoch nicht in allen Punkten erfüllt, insbesondere fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird nicht festgestellt, da die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllt hat und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
2. Aktenführungspflicht und Akteneinsichtsrecht
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt, da sich die Hausdurchsuchungsbefehle nicht in den Akten befanden. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz keine Akten prüfen kann, die sie nicht besitzt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor, da die Staatsanwaltschaft behauptet, die Befehle befänden sich in ihren Akten, und der Beschwerdeführer dies nicht bestreitet. Zudem obliegt die Prüfung der Zulässigkeit von Hausdurchsuchungen dem Sachgericht, nicht dem Entsiegelungsgericht.
3. Zulässigkeit der Vortriage und Verwertbarkeit von Beweismitteln
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafbehörden hätten während der Hausdurchsuchungen eine unzulässige Vortriage der sichergestellten Daten vorgenommen. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine thematische Grobsichtung zur Sicherstellung von potenziell relevanten Beweismitteln zulässig ist (Art. 247 Abs. 2 StPO). Eine detaillierte inhaltliche Durchsuchung darf jedoch erst nach Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgen (Art. 247 Abs. 1 StPO). Ein ausdrückliches Verwertungsverbot für unzulässig vortriagierte Beweismittel besteht nicht. Die Vorinstanz hat keine Verletzung von Art. 247 Abs. 2 StPO festgestellt, und der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise auf unzulässige Handlungen der Strafbehörden vorgebracht.
4. Recht auf Akteneinsicht vor richterlicher Triage und Geheimhaltungsinteressen
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei vor der richterlichen Triage keine Akteneinsicht in die gesiegelten Unterlagen gewährt worden, was sein Recht auf rechtliches Gehör verletze. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Unterlagen die prozessuale Obliegenheit hat, Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Eine umfassende Akteneinsicht ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, warum sie ohne Gesamtdurchsicht ihre Geheimhaltungsinteressen nicht substanziieren kann. Der Beschwerdeführer hat diese Ausnahme nicht dargelegt. Zudem hat die Vorinstanz die sichergestellten Unterlagen thematisch eingegrenzt (z. B. «Korrespondenz im Zusammenhang mit [B.] »), sodass eine weitere Einsichtnahme nicht erforderlich war.
5. Parteipubliche Triageverhandlung und rechtliches Gehör
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein Recht auf eine parteiöffentliche Triageverhandlung verletzt. Das Bundesgericht verweist darauf, dass das Entsiegelungsverfahren nach Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO nicht öffentlich ist und keine…