Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] war Partei einer mietrechtlichen Streitigkeit vor dem Bezirksgericht [X.] (Verfahren B.2021.10), in welcher Bezirksrichterin [B.] als Einzelrichterin tätig war. Mit Gesuch vom 19. April 2021 verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand der Richterin. Sie stützte sich auf Informationen ihres Bekannten [C.] , der diese durch ein mitgehörtes Telefongespräch einer Nachbarin erfahren haben soll. Demnach habe die Richterin die Beschwerdeführerin in einem früheren Verfahren benachteiligt und sei empfänglich für persönliche materielle bzw. finanzielle Vorteile.

Die Richterin trat am 7. Mai 2021 von sich aus in den Ausstand und wies die Vorwürfe ausdrücklich zurück. Am 30. Juni 2021 ersuchte sie das Obergericht des Kantons Thurgau um Entbindung vom Amtsgeheimnis, damit ein Rechtsvertreter die strafrechtliche Relevanz der Vorwürfe der Bestechlichkeit prüfen und gegebenenfalls Strafanzeige erstattet werden könne.

Das Obergericht hiess das Gesuch mit Urteil vom 15. Juli 2021 teilweise gut. Es bewilligte der Richterin, das Ausstandsgesuch samt Beilage 1 (Schreiben von [C.] vom 11. April 2021) einem Rechtsbeistand und allenfalls den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen; im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung des Entbindungsgesuchs, eventualiter Rückweisung, subeventualiter Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entbindung. Sie rügte zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer zu kurzen, nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen und der Zustellung der Verfügung an ihren vormaligen Rechtsanwalt. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin beantragten Abweisung.

Erwägungen

Zuständigkeit und Eintreten: Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit. Das Obergericht des Kantons Thurgau gilt als oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG, da es für das ganze Kantonsgebiet zuständig und hierarchisch keiner anderen kantonalen Instanz unterstellt ist. Ein oberes Gericht muss im öffentlichen Recht nicht zwingend als Rechtsmittelinstanz entscheiden, weshalb der Entscheid unmittelbar ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Die unterlegene Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf den subeventualiter gestellten Feststellungsantrag wird nicht eingetreten, da bei Gutheissung des Hauptantrags kein Feststellungsinteresse über die Gestaltungsbegehren hinaus besteht (Subsidiarität). Nicht einzutreten ist ferner auf Rügen zu parallel laufenden Zivilverfahren und auf das Disziplinarverfahren gegen den vormaligen Rechtsvertreter, da sie ausserhalb des Streitgegenstands liegen, der auf die bewilligte Entbindung beschränkt ist.

Sachverhalt und Rügeprinzip: Gestützt auf Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 1 BGG wird nur die Verletzung von Bundesrecht geprüft. Die pauschalen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin genügen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht, weshalb vom vorinstanzlichen Sachverhalt auszugehen ist.

Rechtliches Gehör: Das Gehör umfasst das Recht zur Äusserung innert einer angemessenen Frist, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters. Die Frist von zehn Tagen ist angemessen: Das Entbindungsgesuch umfasst zwei Seiten, der Sachverhalt war der Beschwerdeführerin bekannt, die Rechtsfragen sind wenig komplex, und die drohende Ablauffrist für den Strafantrag (Art. 31 StGB, 20. Juli 2021) durfte berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem fristgerecht ausführlich geäussert. Die Zustellung an den vormaligen Rechtsanwalt war verständlich und nachteilslos; die fälschliche Nennung als Rechtsvertreter im Rubrum war ein redaktionelles Versehen ohne Rechtsnachteil. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB): Geheimnisse sind nicht offenkundige, nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse und einen Geheimhaltungswillen hat. Der Tatbestand ist ein echtes Sonderdelikt; Art. 320 StGB schützt primär öffentliche Interessen am Funktionieren von Verwaltung und Rechtspflege, daneben das Geheimhaltungsinteresse Privater. Die Entbindung erfolgt nach einer Interessenabwägung und ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das Offenbarungsinteresse die Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Auf eine Einwilligung kann verzichtet werden, wenn gesetzliche Anzeige- oder Mitteilungspflichten bzw. -rechte bestehen (Art. 14 StGB; Art. 302 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 1 und 2 ZSRG/TG).

Vorinstanzliche Versäumnisse und Offenlassen: Die Vorinstanz prüfte nicht, ob ein gesetzliches Anzeigerecht nach Art. 302 StPO oder § 40 ZSRG/TG die Entbindung entbehrlich machte,…