Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchter Erpressung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Störung öffentlicher Betriebe und Verkehrsstörungen sowie weiterer Delikte angeklagt. Während des Vorverfahrens stellte er im Januar 2024 ein erstes Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin Lea Jetzer ein, das vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. März 2024 abgewiesen wurde. Am 14. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Rheinfelden. Am 13. November 2025 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Ausstandsgesuch gegen dieselbe Staatsanwältin ein, das vom Bezirksgericht an die Beschwerdekammer des Obergerichts weitergeleitet und mit Entscheid vom 21. Januar 2026 ebenfalls abgewiesen wurde.
Beschwerde an das Bundesgericht: Mit Beschwerde vom 11. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des ablehnenden Entscheids des Obergerichts und die Feststellung der Befangenheit der Staatsanwältin. Eventualiter forderte er die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur weiteren Abklärung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen Siegelbruchs. Zudem beantragte er die Beiziehung der vollständigen Strafakten und unentgeltliche Rechtspflege. Mit Ergänzungsschrift vom 8. März 2026 brachte er neue Beweismittel vor, darunter einen technischen Bericht zur Löschung der WhatsApp-Applikation auf einem Mobiltelefon eines Mitbeschuldigten.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid über das Ausstandsgesuch ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG sowie Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt, da die Vorinstanz sich auf die wesentlichen Punkte beschränken durfte. Neue Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurden, sind als echte Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Ausstandsgründe für Staatsanwält:innen: Die Ausstandsgründe für in Strafbehörden tätige Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Neben den enumerativ aufgeführten Gründen (z. B. persönliches Interesse, Vorbefassung) tritt eine Person in den Ausstand, wenn objektiv der Anschein der Befangenheit besteht, insbesondere bei Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei (Art. 56 lit. f StPO). Die Beurteilung der Befangenheit hängt vom Verfahrensstadium ab: Während des Vorverfahrens ist die Staatsanwaltschaft zur Unparteilichkeit verpflichtet, nach Anklageerhebung wird sie zur Partei und vertritt die Anklage, bleibt jedoch der Objektivität verpflichtet. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen begründen für sich allein keinen Ausstandsgrund, es sei denn, sie sind besonders krass oder wiederholen sich in einem Ausmass, das einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommt.
3. Kein Ausstandsgrund nach Anklageerhebung Die Vorinstanz argumentierte, dass nach Anklageerhebung der Ausgang des Verfahrens weiterhin offen sei und daher kein Ausstandsgrund vorliege. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorwürfe gegen die Staatsanwältin – wie Beweismanipulation, Siegelbruch oder falsche Anschuldigung – zwar schwerwiegend erscheinen, jedoch nicht automatisch zu einem Ausstand führen. Die Pflicht zur Objektivität der Staatsanwaltschaft als Partei ist zwar reduziert, aber nicht aufgehoben. Selbst wenn die Vorwürfe zuträfen, rechtfertigen sie keinen Ausstand, da sie sich auf Handlungen im Vorverfahren beziehen und die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung weiterhin zur sachgerechten Vertretung der Anklage verpflichtet ist. Die Begründung der Vorinstanz, wonach Ausstandsgründe nach Anklageerhebung faktisch ausgeschlossen seien, überzeugt zwar nicht vollständig, führt aber im Ergebnis zu keinem anderen Ergebnis.
4. Keine hinreichenden Anhaltspunkte für…