Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach [A.] mit Urteil vom 30. September 2021 der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Gegen dieses Urteil erhob [A.] Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 10. September 2022 stellte [A.] bei der III. Strafkammer des Obergerichts ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzbezirksrichter lic. iur. Sandro Clausen, der als Einzelrichter am erstinstanzlichen Urteil vom 30. September 2021 mitgewirkt hatte.

[A.] beantragte, es sei festzustellen, dass bei Ersatzrichter Clausen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vorgelegen habe, weshalb dieser hätte in den Ausstand treten sollen. Bei Bejahung des Ausstandsgrunds sei das Urteil vom 30. September 2021 im Sinne von Art. 60 StPO vollumfänglich aufzuheben.

Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab. [A.] begehrt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, sein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter Clausen sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass ein Ausstandsgrund vorgelegen habe.

Erwägungen

Der angefochtene Beschluss des Obergerichts schliesst das derzeit in zweiter Instanz hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG offensteht.

Der Beschwerdeführer begründete das Ausstandsbegehren vor der Vorinstanz damit, Ersatzrichter Clausen habe die anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2021 seitens des Privatklägers [B.] geäusserten haltlosen Behauptungen, der Beschwerdeführer habe Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen und einen Auftragskiller auf ihn angesetzt, nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Äusserungen des Privatklägers am 29. September 2021 Strafanzeige gegen diesen wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung erstattet.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das beanstandete Vorgehen des Einzelgerichts bei dieser Sachlage…