Erwägungen
Die Parteien (geb. 1960 bzw. 1963) haben im Jahr 2004 geheiratet. Per August 2012 trennten sie sich. Die Ehe blieb kinderlos.
Das Bezirksgericht Landquart verpflichtete den Ehemann zunächst zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau von monatlich Fr. 4'500.-. Mit Entscheid vom 18. November 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'500.- bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Ehefrau.
Der Ehemann erhob Beschwerde gegen dieses Urteil mit dem Begehren um Abweisung des Unterhaltsbegehrens ab März 2016 sowie Feststellung, dass ab März 2016 kein Unterhaltsanspruch der Ehefrau mehr besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht sieht vom Zuspruch nachehelichen Unterhalts ab, da die Ehe nicht als lebensprägend einzustufen ist. Obwohl die Ehefrau nach der Heirat keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und sich in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begab, führten die Parteien eine Beziehung auf Distanz, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestand. Die Ehefrau leistete keine Beiträge an den Familienunterhalt, sondern führte…