Erwägungen
Der Journalist Martin Stoll wurde verurteilt, weil er in der "SonntagsZeitung" Auszüge aus einem vertraulichen strategischen Dokument des Schweizer Botschafters in den USA, Carlo Jagmetti, veröffentlicht hatte. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hatte eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) erstattet. Das Verfahren wurde an den Kanton Zürich zur Veröffentlichung geheimer amtlicher Verhandlungen (Art. 293 StGB) überwiesen. Der Journalist wurde in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 800 Franken verurteilt. Das Zürcher Kantonsgericht hat den Nichtigkeitsrekurs des Journalisten abgelehnt.Erwägungen
Das BGE bestätigt, dass Art. 293 StGB auf dem formellen Geheimhaltungskonzept beruht. Allein die Tatsache, dass das Dokument als "vertraulich" eingestuft wurde, reicht aus, damit es als Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung gilt. Das BGE lehnt das Argument des Journalisten ab, wonach nur wesentliche Geheimnisse im materiellen Sinne von Art. 293 StGB erfasst werden sollten, unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit. Eine solche Auslegung würde über eine…